Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.06.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34463
BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2016,34463)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2016,34463)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2016,34463)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,34463) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 3 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beendigung der ärztlichen Zulassung sowie der vorsorglich erklärten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beendigung der ärztlichen Zulassung sowie der vorsorglich erklärten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beendigung der ärztlichen Zulassung sowie der vorsorglich erklärten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    § 19 III Ärzte-ZV (Entzug der ärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist verfassungswidrig und nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragsarztzulassung - und die Frist zur Praxiseröffnung

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Dreimonatsfrist zur Aufnahme der Vertragsarzttätigkeit ist verfassungswidrig

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV betreffend Entzug vertragsärztlicher Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme nichtig

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Vertragsärztliche Zulassung: Gründen ohne Zeitdruck

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Entzug der vertragsärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist nichtig.

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    § 19 III Ärzte-ZV (Entzug der ärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist verfassungswidrig und nichtig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 942
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
    Auszug aus BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
    Ungeeignetheit kann sich dabei insbesondere aus manipulierten Abrechnungen ergeben, die das zur reibungslosen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung als Verwaltungsaufgabe notwendige Vertrauensverhältnis so schwer stören, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 69, 233 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris, Rn. 2).

    Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, nach Auffassung eines Beschwerdeführers oder tatsächlich objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2008 - 1 BvR 3457/08 -, a.a.O., Rn. 2).

    Es dient der Sicherung des gewichtigen Gemeinwohlbelangs der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2008 - 1 BvR 3457/08 -, a.a.O., Rn. 4).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
    a) Die Freiheit der Berufsausübung, also das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und möglichst unreglementiert auszuüben (vgl. BVerfGE 75, 284 ; 82, 209 ), wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 85, 248 ; 121, 317 ; 135, 90 ).

    Dies gilt mithin auch für die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 135, 90 ).

    b) In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 135, 90 m.w.N.).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R -, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - S 1 KA 4150/10 - sowie der Beschluss/Bescheid des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 - BA 25/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit sie eine Beendigung der Zulassung der Beschwerdeführerin nach § 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) feststellen.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R -, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - S 1 KA 4150/10 - sowie der Beschluss/Bescheid des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 - BA 25/10 - werden gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG im genannten Umfang aufgehoben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, NZS 2016, 942 ff. und juris Rn. 26).

    Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.).

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Damit ist die Bereitschaft der Vertragsärzte zur Einhaltung der vertragsärztlichen Vorschriften und zur Kooperation mit den vertragsärztlichen Institutionen wesentlich für die Sicherung des Systems der vertragsärztlichen Versorgung und der Funktionsfähigkeit der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 43 - Juris) .

    (1) Die Verhinderung ärztlicher "Kampfmaßnahmen" dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nämlich zum einen der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten (siehe hierzu BVerfGE 103, 172, 184 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 16, 25) , zum anderen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der GKV (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 103, 172, 184 f, 192 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27, 32 f; BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 139; BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1 RdNr 24; BVerfGE 123, 186, 264 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233; zuletzt BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 43 - Juris; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 139; BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, RdNr 34; siehe auch BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 13) .

    Der mit dem "Streikverbot" für Vertragsärzte verfolgte Zweck, der auf eine Verhinderung der Systemgefährdung gerichtet ist (vgl zu diesem Maßstab BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 44 - Juris) , und die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander: Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung profitieren einerseits von den Vorteilen des öffentlich-rechtlichen Systems des Vertragsarztrechts, müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems unter Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlangt (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 29; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 135) .

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Die Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen haben erhebliche Bedeutung, wie sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 26.9.2016 zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt (NZS 2016, 942) : Der Wegfall der Zulassung tritt bei der Auflösung des MVZ ohne behördliche Entscheidung ein; der Zulassungsausschuss stellt das Ende der Zulassung lediglich deklaratorisch fest (so auch im Fall der Aufkündigung einer BAG durch einen der beiden Partner vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4) .

    12 Abs. 1 GG vermittelt den angestellten Ärzten zunächst keine Bestandsgarantie für den gewählten Arbeitsplatz (vgl BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - SozR 4-5520 § 19 Nr. 4 RdNr 45) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15523
BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2015,15523)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2015,15523)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2015,15523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 6 SGB 5
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Zulassung des Betreibers eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Entziehung der Zulassung des Betreibers eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15
    Die Vollziehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 71/15 B
    Ebenso setzt es in den Fällen, in denen kein Sofortvollzug angeordnet wurde, jedoch bereits eine das Verfahren abschließende (negative) Entscheidung des BSG vorliegt, die Vollziehung dieser Entscheidung für die Dauer des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus (vgl BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris = GesR 2012, 486 = NZS 2012, 700; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris = ZMGR 2015, 336).

    10 Im Rahmen einer Folgenabwägung stellt das BVerfG vorrangig darauf ab, dass den Vertragsärzten (bzw Medizinischen Versorgungszentren) durch den Vollzug der Zulassungsentziehung schwere und kaum reparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile entstünden, die bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde kaum noch rückgängig zu machen wären (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 5; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 15; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 10; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 7; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 7).

    Die aus dem (vorläufig) weiteren Betrieb der Praxis resultierenden Folgen sieht das BVerfG dem gegenüber regelmäßig als weniger gravierend an: Dass den in der Praxis versorgten Patienten durch den weiteren Betrieb Gefahren drohten, sei jedenfalls bei Falschabrechnungen als Grund für Zulassungsentziehung im Regelfall nicht erkennbar (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 16; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 11; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 8; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 8); gegenüber befürchteten Nachteilen im Rahmen der Leistungsabrechnung könne sich die KÄV absichern (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 6).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht